Wenn ich an Eigentum denke, dann als Rechtsbegriff – und natürlich als Privateigentum. Schließlich bin ich Jurist. Wie ist privates Eigentum im modernen Recht zu rekonstruieren? Rhetorisch gewendet finden wir die Frage schon bei Kant. Genauer in seiner Rechtfertigung des (Rechts-)Staates in der Metaphysik der Sitten. In § 11 fragt er: „Was ist ein Sachenrecht?“ und weiter: „Ist dieses äußere rechtliche Verhältnis meiner Willkür etwa ein unmittelbares Verhältnis zu einem körperlichen Dinge?“ Er amüsiert sich über zeitgenössische Missverständnisse. Es ist eben nicht die Sache selbst, die mir verpflichtet ist. Tritt ein potentieller Besitzstörer an die Sache heran, so ist es also nicht die Sache (oder ein ihr anhaftender Genius, ergo Schutzgeist), die ihn voller Pflichtbewusstsein zurückweist: „Nein S, lass mich in Ruhe, ich gehöre doch schon E!“ Kant ist hier glasklar: Handlungsrechte und ihr korrespondierende Pflichten bestehen nur zwischen den Rechtssubjekten. Kant rekonstruiert Eigentum als mein Recht, das alle anderen zur Enthaltung verpflichtet. Das Recht kennt keine Beziehung zwischen mir und der Sache. Sie ist ihm – zumindest im Ausgangspunkt – völlig gleichgültig.
Nun heißt das natürlich nicht, dass es solche Beziehungen nicht trotzdem gibt. Wir hängen an Erinnerungsstücken und unseren eigenen Schöpfungen. Hier legen wir einen Teil unserer Persönlichkeit hinein. Es findet sich dort ein Stück unserer Geschichte. Solche Affektionsinteressen sollen uns hier aber nicht weiter beschäftigen. Eine andere Beobachtung ist interessanter: Das private Eigentumsrecht als solches – also ohne dass es auf die konkrete Sache ankäme – scheint eine Beziehung zwischen Eigentümer und Sache hervorzubringen. Das zumindest legt eine experimentelle Studie aus dem Jahr 2006 nahe. 36 Probanden (hälftig Kontrollgruppe) sahen sich den Heider/Simmel-Film an. Dort schwirren zwei Dreiecke (eins größer als das andere) und ein kleinerer Kreis auf weißer Fläche umher. Die Formen berühren sich immer wieder. Dann ist da noch ein großes Rechteck. Es zäunt einen Teil der weißen Fläche ein. Immer wieder finden sich die Formen (plötzlich eingeschlossen) in dem Rechteck wieder. Der Film wurde ursprünglich für eine deutlich ältere Studie angefertigt. Die Forscher fragten seinerzeit nach der Art und Weise, wie wir intentionales Handeln zuschreiben. Sie zeigten, dass wir sich bewegende geometrische Formen ohne zu zögern „vermenschlichen“. Der Interventionsgruppe der hier relevanten Studie aus dem Jahr 2006 teilte man nun zusätzlich vorab mit: „Das kleine Dreieck dort, das gehört dir.“ Das Ergebnis: Die Interventionsgruppe fühlte sich dem kleinen Dreieck stärker emotional verbunden. Sie erblickte in dem großen Dreieck eher einen das kleine Dreieck bedrängenden Feind. Außerdem neigten die Teilnehmer gegenüber der Kontrollgruppe noch stärker dazu, die Formen zu „vermenschlichen“. Wir erinnern uns: Hier stehen hochabstrakte geometrische Formen und nicht etwa Sammlerstücke oder Haustiere der Teilnehmer in Rede. Das legt meines Erachtens den Schluss nahe: Privateigentum als Rechtsverhältnis zwischen Personen bringt als Effekt ein (emotionales) Verhältnis zwischen Person und Sache hervor. Mit anderen Worten: Privateigentum wird zum Fetisch. Womit hier nicht auf etwaige SM-Praktiken angespielt werden soll.
Die Folge einer solchen Fetischisierung: Wir entziehen privates Eigentum – zumindest partiell – dem Rechtfertigungsdruck. Wir beginnen, der Institution Privateigentum einen intrinsischen Wert beizumessen. Wir beginnen an Eigentum zu glauben, wie an einen Gott. Anhänger der Glaubensgemeinschaft findet man auch in den Leuchttürmen deutscher Privatrechtstheorie. Den Eigenwert der Institution konvertieren wir schließlich in Wertschätzung für die Sache selbst. Wir geraten in einen virtuosen Zirkel. Müssten wir nicht eigentlich unser Verhältnis zu den Sachen zum Ausgangspunkt erklären: deren (typisierte) Gebrauchs- und Beziehungswerte, die Möglichkeiten ihres effizienten Einsatzes und ihrer effektiven Verwaltung.1 Von hieraus wäre Privateigentum als (Rechts-)Verhältnis zwischen Menschen rational zu begründen und auszuhandeln. Alles andere ist „metaphysischer Blödsinn“ (Bertram Lomfeld zu naturrechtlichen Begründungen des Eigentumsrechts). Solchen gilt es konsequent abzuräumen. Ansonsten laufen wir obendrein Gefahr, dass uns findige Wirtschaftspsychologen mit dem Gefühl „Eigentum“ hopsnehmen.
- Ein bedenkenswerter Einwand ist sicherlich: Privateigentum ermöglicht erst die Entdeckung bestimmter Verhältnisse zu den Sachen, weil wir frei von Rechtfertigungsdruck mit ihnen experimentieren können. Das ließe sich bei der Verteilung von privaten Eigentumsrechten aber sicherlich als ein Gesichtspunkt einpreisen. ↩︎

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